AGB

Anmeldegebühr

Pro Kind wird eine einmalige Anmeldegebühr von 250 Euro erhoben, die bei Vertragsabschluss fällig

wird und von den Eltern als Gegenleistung für den administrativen Aufwand des Trägers im

Zusammenhang mit der Neuaufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte gezahlt wird. Bei Kündigung

des Betreuungsplatzes wird die Anmeldegebühr nicht erstattet.

 

§ 1 Vertragsbeginn

 

(1) Das oben genannte Kind wird ab dem xx.xx.xx in die Kindertagesstätte aufgenommen, vorausgesetzt

(i) dieser Vertrag ist zu diesem Zeitpunkt von beiden Parteien rechtskräftig unterzeichnet und (ii) die unter

§ 2 dieses Vertrages notwendigen Dokumente und Nachweise wurden dem Träger entsprechend vorgelegt

bzw. eingereicht (im Folgenden „Vertragsbeginn“ oder „Betreuungsbeginn“).

 

§2 Aufnahme

 

(1) Vor Betreuungsbeginn sind dem Träger die in den Anlagen zu diesem Vertrag aufgelisteten, vollständig

ausgefüllten Aufnahmeunterlagen sowie aufgelisteten Dokumente und Nachweise vorzulegen bzw.

einzureichen.

 

(2) Alle Daten, die in diesem Vertrag und seinen Anlagen anzugeben sind, insbesondere die in § 2 sowie

Anlage 1 genannten und anzugebenden Daten, sind wahrheitsgemäß anzugeben. Eine Änderung dieser

Daten ist dem Träger unverzüglich in Textform (E-Mail an puchheim@haselmaeuse.de) zu melden. Bei

schuldhafter Versäumnis vonseiten der Eltern behält sich der Träger vor, den Ausfall der Zuschüsse seitens

der Gemeinde den Eltern in Rechnung zu stellen.

 

(3) Der Träger ist verpflichtet, die Eltern auf die gesetzlichen Mitteilungspflichten hinsichtlich der im

Einzelnen genannten Daten hinzuweisen. Demnach haben die Eltern dem Träger die im Aufnahmeformular

(Anlage 1) gelisteten Daten mitzuteilen.

 

Die Eltern erfüllen ihre Mitteilungspflicht dadurch, dass sie das Aufnahmeformular ausgefüllt an den Träger

zurücksenden und die gesetzlichen Pflichten nach den Ziffern (2) und (3) einhalten.

 

(4) Wer entgegen diesen Mitteilungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft über die dort

genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, kann gegebenenfalls mit

einer Geldbuße belegt werden.

 

§ 3 Öffnungszeiten, Betreuungsrahmen

 

(1) Die Einrichtung ist in der Regel werktags, d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr

geöffnet, ausgenommen gesetzlicher Feiertage.

Die Einrichtung behält sich das Recht vor, Änderungen der Öffnungszeiten mit einer Ankündigungsfrist von

3 Monaten durchzuführen, soweit diese für die Eltern zumutbar sind.

 

(2) In Ausnahmefällen kann die Einrichtung, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, vorrübergehend

geänderte Öffnungszeiten festlegen. Über deren Dauer werden die Eltern umgehend, in der Regel per

elektronischer Kommunikation und durch einen Aushang in der Einrichtung, informiert.

 

(3) Die Kernzeiten und Abholzeiten richten sich nach den vereinbarten Buchungszeiten und den Spiel- und

Ruhephasen der Kinder. Sie werden in der Hauskonzeption schriftlich festgehalten und den Eltern in der

Regel per elektronischer Kommunikation und durch einen Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.

Ferner sind diese der jeweiligen

Informationen auf unserer Homepage (www.haselmäuse.de) zu entnehmen. Es wird eine

Eingewöhnungszeit von vier bis sechs Wochen ab dem Aufnahmetag vereinbart. Während der

Eingewöhnungszeit verpflichten sich die Eltern, die Eingewöhnung des Kindes in der Einrichtung in

Absprache mit dem pädagogischen Personal zu begleiten. Hierzu kann bei Bedarf die Anwesenheit der

Eltern in der Einrichtung oder die ständige Abrufbereitschaft notwendig sein. Während der

Eingewöhnungszeit wird der volle Beitrag fällig.

 

(4) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Eltern Buchungszeiten festzulegen. Die angebotenen

Buchungsvarianten sind online einzusehen.

Eine Erhöhung der festgelegten Buchungszeiten kann bis zu 2 Wochen vor Monatsende bei der Kita-Leitung

auf einem dort erhältlichen Formular beantragt werden. Der Träger ist bemüht, im Rahmen der personellen

Möglichkeiten der Einrichtung, dem Antrag zu entsprechen.

 

(5) Eine Reduzierung der festgelegten Buchungszeiten ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende

möglich. Änderungen des Betreuungsumfangs unterliegen der Platzverfügbarkeit. Ein Wechsel der

Buchungszeit im Rahmen der Öffnungszeit ist auf schriftlichen Antrag bei Zustimmung des Trägers möglich.

Das Formular zur Änderung der Buchungszeit ist bei der Kita-Leitung erhältlich.

Für jede zusätzliche, über den vereinbarten Betreuungsumfang hinausgehende Betreuungsstunde

außerhalb der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit behält sich der Träger vor 25,00 Euro in Rechnung

zu stellen. Die Abrechnung erfolgt im Folgemonat jeweils zum ersten Werktag des entsprechenden Monats.

 

(6) Offizielle Schließzeiten der Kindertagesstätte werden durch den Aushang in der Einrichtung bekannt

gegeben oder den Eltern gesondert kommuniziert. Unter den Begriff Schließzeiten fallen auch

Schließungstage für pädagogische Konzepttage, Weiterbildungen oder Teambildungstage. Im Rahmen

dieser Möglichkeiten kann die Kindertageseinrichtung eigenverantwortlich die Schließtage festlegen. Die

Anzahl der jährlichen Schließtage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) belaufen sich auf maximal 30

Öffnungstage.

 

(7) Im Falle von nicht vorhersehbaren Situationen, insbesondere unüberbrückbarem Personalausfall,

aufgrund derer die Aufsicht sowie Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend

gewährleistet ist (um den gesetzlich vorgegebenen Betreuungsschlüssel und die Aufsichtspflicht

gewährleisten zu können), ist der Träger ungeachtet Ziffer (6) berechtigt, die Einrichtung ganz oder teilweise

zu schließen, Änderungen in der Gruppeneinteilung vorzunehmen oder den Aufnahmetermin des Kindes in

der Einrichtung zu verschieben. Die Einrichtung kann ebenfalls auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder

anderer Behörden geschlossen werden. Die Eltern werden umgehend über den Grund und die

voraussichtliche Dauer der Schließung informiert. Der Träger bemüht sich um eine anderweitige Betreuung

der Kinder. Ein Anspruch durch die Eltern auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf

Zahlung von Schadensersatz, z.B. für eine alternative Betreuung des Kindes, besteht in diesem Fall nicht.

 

§ 4 Beitrag, Öffentliche Förderung

 

(1) Beitrag - Die Eltern haben Beiträge zu den Betreuungskosten der Kindertagesstätte zu entrichten. Der

Beitrag ist auf Seite 1 dieses Vertrages definiert und setzt sich individuell zusammen aus Beitrag für

Betreuung, Beitrag für Verpflegung und/oder Beitrag für Spielgeld (nachfolgend „Beitrag“).

 

Die Höhe des Beitrags für den Besuch der Kindertagesstätte richtet sich nach der bei Vertragsschluss

gültigen Preisliste (einzusehen über unsere Homepage www.haselmäuse.de) und ergibt sich aus dem

vereinbarten Betreuungsumfang.

 

(2) Öffentliche Förderung Beitrag - Der Träger nimmt mit seinen Einrichtungen an öffentlichen

Förderprogrammen durch die Gemeinden, die Städte und/oder die Regierung teil. Dies führt aufgrund der

öffentlichen Förderung zu dem entsprechend reduzierten Beitrag gem. § 4 (1).

 

(3) Wegfall Öffentlicher Förderung / Erhöhter Beitrag - Sofern und soweit für das zu betreuende Kind

die jeweilige öffentliche Förderung wegfallen sollte, gilt als Beitrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der

Förderung, der entsprechend angepasste, erhöhte Beitrag. Für die Berechnung des neuen Beitrags sind

die jeweils gültigen Richtlinien und Merkblätter der entsprechenden Stellen maßgeblich.

Der Träger wird den Eltern den neuen Beitrag sowie den Zeitpunkt der

erstmaligen Fälligkeit desselben umgehend mitteilen.

 

Der Beitrag ist zum jeweils ersten Werktag des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt

durch beiliegendes SEPA-Lastschriftmandat (Anlage 3), das separat zu unterzeichnen und mit dem

ebenfalls unterschriebenen Betreuungsvertrag zurückzusenden ist.

 

(4) Die Beiträge werden seitens des Trägers regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Eine

Änderung ist spätestens 3 Monate vor Inkrafttreten gesondert in der Regel per elektronischer

Kommunikation und durch einen Aushang in der Einrichtung anzukündigen.

Mit Betreuungsbeginn sind die Eltern zur Entrichtung der Beiträge bis zur Beendigung des

Vertragsverhältnisses verpflichtet.

 

(5) Die Beiträge inkl. Beiträge für Spielgeld und/oder Beiträge für Verpflegung sind auch zu entrichten, wenn

(i) die Einrichtung, während der Schließzeiten geschlossen ist oder aus anderen, vom Träger nicht zu

vertretenden Gründen, vorübergehend geschlossen bleibt (siehe §3 (7)), und (ii) das Kind wegen Krankheit

oder aus persönlichen Gründen, der Einrichtung fernbleibt. In dem Beitrag für Spielgeld sowie dem Beitrag

für Verpflegung sind bereits die Schließtage sowie sonstige durchschnittliche Fehlzeiten einkalkuliert.

 

(6) Mehrere Vertragspartner verpflichten sich zur Zahlung des Beitrages als Gesamtschuldner.

 

(7) Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Eltern ist ausgeschlossen,

soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben

Vertragsverhältnis beruhen.

 

(8) Die monatlich ausgestellten Rechnungen sind als Nachweis für die Steuer gültig und ausreichend. Es

werden separat alle Bestandteile des Beitrages aufgeführt und kenntlich gemacht (Beitrag, Verpflegung;

sonstige Kosten oder Ermäßigungen). Somit bedarf es keiner separaten Bescheinigung für die

Steuererklärung. Es ist daher sicherzustellen, dass erhaltene Rechnungen entsprechend aufbewahrt

werden. Sollten die Eltern dennoch eine separate Bescheinigung für das Kalenderjahr benötigen, berechnet

der Träger diese mit 25 Euro.

 

§ 5 Betreuung in der Kindertagesstätte

 

(1) Die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder erfolgen auf der Grundlage der gesetzlichen

Regelungen und der pädagogischen Konzeption der Kindertagesstätte. Die Konzeption kann in der

Kindertagesstätte oder auf der Homepage eingesehen werden. Alle Mitarbeiter der Kindertagesstätte

streben ein vertrauensvolles, von Toleranz und gemeinsamer Verantwortung für die Förderung und

Entwicklung der Kinder getragenes Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten an.

 

(2) Die Aufsichtspflicht des Kindes auf dem Hin- und Rückweg zur Kindertagesstätte obliegt den

Erziehungsberechtigten. Für die Zeit einer Betreuung übertragen die Erziehungsberechtigten ihre

Aufsichtspflicht auf das Personal der Kindertagesstätte. Diese Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen

Übergabe der Kinder an das Betreuungspersonal und endet mit der persönlichen Abholung durch die

Erziehungsberechtigten oder einer dafür von den Erziehungsberechtigten bevollmächtigten Person. Hierzu

bedarf es einer schriftlichen Vollmacht der Erziehungsberechtigten, welche vorab der Leitung der

Einrichtung vorgelegt werden muss. Ferner muss die bevollmächtigte Person bei Abholung ein geeignetes

Ausweisdokument vorlegen sowie mindestens 14 Jahre alt sein.

 

(3) Bei gemeinsamen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Kindertagesstätte mit Kindern und

Erziehungsberechtigten obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten.

 

(4) Während des Besuches der Kindertagesstätte und den im Zusammenhang mit dem Besuch in der

Kindertagesstätte entstehenden Wegen besteht für das Kind gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ein

solcher Unfall ist dem Träger unverzüglich schriftlich zu melden.

 

(5) Das Kind erhält – in der Kindertagesstätte Verpflegung,

Frühstück, Mittagessen, Brotzeit sowie Getränke.

 

(6) Im Interesse des Kindes ist es sehr wichtig, dass die Erziehungsberechtigten und das pädagogische

Personal der Kindertagesstätte vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Es

werden daher regelmäßige Elterngespräche und -abende stattfinden.

 

§ 6 Erkrankung des Kindes

 

(1) Bei einer Erkrankung des Kindes ist dieses unverzüglich telefonisch oder in Textform (z.B. E-Mail) in

der Einrichtung abzumelden. Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in

der Familie/Wohngemeinschaft des Kindes im Sinne von § 34 Abs. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz sind der

Kindertagesstätte unverzüglich telefonisch oder in Textform (z. B. E-Mail) zu melden.

 

(2) Ferner ist die Kindertagesstätte unverzüglich telefonisch oder in Textform (z. B. E-Mail, App) davon in

Kenntnis zu setzen, wenn ein Kind aus anderen Gründen die Kindertagesstätte nicht besuchen kann.

 

(3) Fehlt ein Kind wegen Krankheit, so kann bei Wiederaufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte ein

ärztliches Attest angefordert werden. Im Übrigen gilt der Leitfaden zum Thema Krankheiten (Anlage 6.c).

 

(4) Kinder, die (a) an einer der in § 34 Abs. 1 und 3 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten erkrankt

oder dessen verdächtig oder verlaust sind oder (b) die in § 34 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz genannten

Erreger ausscheiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht besuchen. Ausnahmen bedürfen der

ausdrücklichen schriftlichen amtsärztlichen Zustimmung. Der zuständige Amtsarzt oder der von ihm

beauftragte Arzt des Gesundheitsamtes entscheidet, ob krankheits- oder ansteckungsverdächtige oder

Krankheitserreger ausscheidende, nicht erkrankte Kinder oder Geschwisterkinder die Kindertagesstätte

besuchen dürfen. Das Kind darf die Kindertagesstätte erst wieder besuchen, wenn es vollständig genesen

ist bzw. keine Ansteckungsgefahr mehr für andere Personen besteht.

 

(5) Die Erziehungsberechtigten bestätigen mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages, dass das Kind an

den empfohlenen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchungen und die Eltern an einer

Impfberatung durch einen Kinderarzt teilgenommen haben und legen eine entsprechende Bestätigung über

die Teilnahme an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vor. Sofern

gesetzlich vorgeschrieben, ist bei Eintritt in die Kindertagesstätte von den Erziehungsberechtigten in jedem

Fall ein kinderärztliches Attest zur Bescheinigung, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist,

vorzulegen. Dieses Attest darf bei Eintritt nicht älter als eine Woche sein.

 

(6) Ferner bestätigen die Erziehungsberechtigten mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages, dass sie

an einer Impfberatung durch einen Kinderarzt teilgenommen haben und legen eine entsprechende

schriftliche Bestätigung vor. Zudem muss vor Beginn der Betreuung in der Kindertagesstätte ein

entsprechender Nachweis (z.B. das Impfbuch) dafür vorgelegt werden, dass das Kind einen ausreichenden

Impfschutz gegen Masern nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen

Bestimmungen (insbesondere des Infektionsschutzgesetzes) aufweist. Sofern das Kind aufgrund einer

medizinischen Kontraindiktion nicht geimpft werden kann oder eine Immunität des Kindes gegen Masern

vorliegt, so haben die Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis hierüber vor Eintritt in die

Kindertagesstätte vorzulegen. Wurde ein Nachweis nach Satz 2 bereits einer anderen Kindertagesstätte

oder Einrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG vorgelegt, so ist eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder

der Leitung dieser anderen Kindertagesstätte oder Einrichtung hierüber vor Beginn der Betreuung

vorzulegen.

 

(7) Die Kindertagesstätte wird entsprechend den gültigen gesetzlichen Regelungen, den Kindern den Zutritt

zur Kindertagesstätte verweigern, wenn die Erziehungsberechtigten den in § 6 (6) Sätze 2 und 3 geforderten

Nachweis einer ausreichenden Schutzimpfung gegen Masern, das ärztliche Zeugnis oder die Bestätigung

der anderen Kindertagesstätte oder Einrichtung nicht vor Eintritt in die Kindertagesstätte vorlegen.

 

§ 7 Vertragsdauer/Vertragsende

 

(1) Krippenkinder / Wechsel in den Kindergarten

Bei Krippenkindern, die vor dem 01. September geboren wurden, endet der Vertrag, ohne dass es einer

Kündigung bedarf, zum 31. August desjenigen Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr

 

vollendet hat. Bei Krippenkindern, die nach dem 31. August geboren wurden, endet der Vertrag, ohne dass

es einer Kündigung bedarf, zum 31. August desjenigen Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte

Lebensjahr vollendet hat.

(2) Eine Rückstellung des Kindes ist dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist dem Träger eine

Kopie des Rückstellungsbescheides unverzüglich nach Erhalt zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8 Kündigung

 

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer Kündigung durch die Eltern

muss die Kündigung durch beide Erziehungsberechtigten bzw. den allein Erziehungsberechtigten erfolgen

und durch beide Erziehungsberechtigten bzw. den allein Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.

 

(1) Ordentliche Kündigung

 

Eine ordentliche Kündigung vor Vertragsbeginn ist für die Erziehungsberechtigten und den Träger

ausgeschlossen.

 

Danach können die Erziehungsberechtigten und der Träger den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 3

Monaten zum Monatsende kündigen. Eine Kündigung zum 30. Juni sowie 31. Juli ist jedoch

ausgeschlossen.

 

Im Falle von Beitragsanpassungen nach §4 (3) oder § 4 (4) kann der Vertrag von den Eltern mit einem

verkürzten Sonderkündigungsrecht von 2 Monaten zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anpassung ordentlich

gekündigt werden.

 

Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim Träger bzw. bei den

Erziehungsberechtigten entscheidend.

 

(2) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

 

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch) bleibt

beiden Parteien unbenommen.

 

(3) Die Vereinbarung kann vom Träger fristlos aus wichtigem Grund insbesondere gekündigt werden, wenn

(a) die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen (Betreuung, Verpflegung und

Spielgeld) nicht nachgekommen sind,

(b) die Erziehungsberechtigten die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und

Regelungen wiederholt, d.h. mindestens zwei Mal, trotz vorheriger Abmahnung nicht beachtet haben,

(c) die Erziehungsberechtigten die Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß Anlage 5

widerrufen und dadurch die für die Durchführung des Vertrags erforderliche Verarbeitung von

Gesundheitsdaten unmöglich wird, oder

(d) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere im Falle, dass der Kita-Leitung eine vertrauensvolle

Zusammenarbeit mit den Eltern nicht möglich ist.

 

§ 9 Haftung

 

(1) Der Träger haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz (i) bei Übernahme einer Garantie (ii) in Fällen

des Vorsatzes, der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit, (iii) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit sowie (iv) bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher

Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und

auf deren Einhaltung die Erziehungsberechtigten regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.

 

(2) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Trägers jedoch

auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.

 

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Trägers auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem

Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis,

Freistellung etc.), ausgeschlossen.

 

(4) Soweit die Haftung des Trägers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt

ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,

Vertreter oder Mitarbeiter des Trägers.

 

§ 10 Datenschutz & Einwilligungserklärungen

 

Die in Anlage 6.b beigefügte Datenschutzerklärung informiert die Erziehungsberechtigten über den Umfang

der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, der personenbezogenen Daten des Kindes sowie die

diesbezüglichen Rechte der Erziehungsberechtigten und auch des Kindes.

 

Des Weiteren sind die als Anlage 6.b beigefügten Einwilligungserklärung ebenfalls Bestandteile des

Vertrages.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist,

geht bei Widersprüchen zwischen einer Anlage und dem Vertrag, der Vertrag vor.

 

Dieser Vertrag enthält abschließend sämtliche Vereinbarungen der Parteien zu seinem Gegenstand und

ersetzt alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen und Abreden, die zuvor zwischen den Parteien

im Hinblick auf den Vertragsgegenstand geschlossen wurden, insbesondere wird der Altvertrag durch

diesen Vertrag vollständig ersetzt. Es bestehen keine Nebenabreden.

 

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dem Schriftformgebot wird auch

entsprochen, wenn eigenhändige Unterschriften elektronisch auf gescannten Kopien per E-Mail

ausgetauscht werden (PDF Scan) oder ein elektronischer Signaturprozess verwendet wird (z.B. DocuSign

oder Adobe Sign). Das Vorstehende gilt auch für die Aufhebung oder Abänderung dieses

Formerfordernisses.

 

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen

Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem Willen der

Parteien bei Vertragsabschluss am nächsten kommt.

 

Der Träger ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.