AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kindertagesstätte Matrjoschka GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Betreuungsdienstleistungen der Kindertagesstätte Matrjoschka GmbH (im Folgenden "Einrichtung" genannt), einschließlich aller Rechte und Pflichten der Personensorgeberechtigten (im Folgenden "Eltern" genannt).
§ 2 Vertragsbeginn und Vertragsdauer
2.1 Automatisches Inkrafttreten des Vertrags: Der Betreuungsvertrag tritt automatisch in Kraft, sobald das Kind die Einrichtung zum ersten Mal besucht, auch wenn der Vertrag noch nicht unterzeichnet wurde. Mit dem ersten Besuch akzeptieren die Eltern die Betreuungsvereinbarungen, und es entstehen Zahlungspflichten gemäß den vereinbarten Leistungen und Konditionen.
2.2 Vertragsdauer: Der Betreuungsvertrag ist unbefristet und endet automatisch gemäß den Bestimmungen in § 7.
§ 3 Pädagogisches Konzept und Vertragsänderungen
3.1 Pädagogisches Konzept: Die Einrichtung bietet ein pädagogisches Konzept, das auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder zugeschnitten ist. Im Mittelpunkt stehen die Bedürfnisse, Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder.
3.2 Bilinguale Förderung: Als bilinguale Einrichtung legt die Einrichtung besonderen Wert auf die Förderung der Zweisprachigkeit (Deutsch und Russisch). Die Kinder werden durch die pädagogischen Mitarbeiter im Alltag sowie im Sprachförderunterricht intensiv gefördert.
3.3 Änderungen des Konzepts: Die Einrichtung behält sich das Recht vor, das pädagogische Konzept und die Betreuungsordnung zu ändern. Änderungen werden den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben, beispielsweise durch Aushang in der Einrichtung. Die geänderten Regelungen treten mit dem in der Benachrichtigung angegebenen Datum in Kraft.
§ 4 Aufnahme, Betreuung und Eingewöhnungszeit
4.1 Aufnahme: Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages zwischen der Einrichtung und den Eltern.
4.2 Eingewöhnungszeit: Die Eingewöhnungszeit erfolgt unter aktiver Einbeziehung der Eltern nach dem Eingewöhnungsmodell der Einrichtung. Je nach Entwicklungsstand und Verhalten des Kindes kann die Eingewöhnungszeit zwischen zwei bis sechs Wochen (im Einzelfall ggf. länger) betragen.
4.3 Kündigungsrecht während der Eingewöhnung: Während der Eingewöhnungszeit behält sich die Einrichtung das Recht vor, den Betreuungsvertrag jederzeit fristlos zu kündigen. Sollte die Eingewöhnung auch nach sechs Wochen nicht erfolgreich sein, kann die Einrichtung den Vertrag gemäß § 626 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses eine unzumutbare Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Die Kosten für diese Zeit werden nur anteilig berechnet.
4.4 Erreichbarkeit der Eltern: Die Eltern verpflichten sich, während der Eingewöhnungszeit jederzeit erreichbar zu sein, um kurzfristig ihr Kind abholen zu können.
§ 5 Betreuungszeiten
5.1 Öffnungszeiten: Die Einrichtung ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, am Freitag von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet.
5.2 Kernzeit: Die Kernzeit, in der pädagogische Angebote stattfinden, ist von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Die Eltern verpflichten sich, das Kind pünktlich bis spätestens 09:00 Uhr in die Einrichtung zu bringen und frühestens ab 15:00 Uhr abzuholen.
5.3 Buchungszeiten: Die gebuchten Betreuungszeiten gelten für die Dauer dieses Betreuungsvertrages. Eine Erhöhung der Buchungszeiten ist bei vorhandener Kapazität jederzeit möglich. Eine Reduzierung der Buchungszeiten ist maximal zweimal im Betreuungsjahr möglich und darf nicht weniger als die Kernzeit (09:00 bis 15:00 Uhr) sein.
5.4 Änderung der Buchungszeiten: Änderungen der Buchungszeit sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats gegenüber der Einrichtung zu erklären.
5.5 Verspätete Abholung: Eine verspätete Abholung des Kindes führt zu einer Verspätungsgebühr, die bei Abholung sofort an die anwesende Mitarbeiterin zu zahlen ist:
Bis zu 15 Minuten: 5,00 EUR
16 bis 30 Minuten: 10,00 EUR
31 bis 60 Minuten: 20,00 EUR
§ 6 Schließzeiten und Ferien
6.1 Schließzeiten: Die Einrichtung darf an maximal 30 Werktagen im Kalenderjahr geschlossen bleiben. Die Schließzeiten werden im September des Vorjahres veröffentlicht.
6.2 Vorübergehende Schließungen: Die Einrichtung kann aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend geschlossen werden (z.B. krankheitsbedingte Schließung, Epidemie, höhere Gewalt). In der Zeit, in der die Einrichtung geschlossen bleibt, ist der Beitrag weiter zu leisten. Falls die Einrichtung länger als 30 Werktage geschlossen bleibt, werden keine Gebühren für die zusätzlichen Schließtage erhoben.
6.3 Angepasste Öffnungszeiten: Vorübergehende Kürzungen der Öffnungszeiten in besonderen Fällen, wie z.B. Personalausfall oder behördliche Anordnungen, sind der Leitung vorbehalten. Ein Anspruch auf Betreuung besteht aufgrund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht.
§ 7 Kündigung und Vertragsbeendigung
7.1 Automatische Beendigung des Vertrags: Der Vertrag endet automatisch:
Bei Krippenkindern mit Ablauf des Monats August, in dem das Kind drei Jahre alt wird.
Bei Kindergartenkindern mit Ablauf des Monats August des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird.
Wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in München hat.
7.2 Ordentliche Kündigung: Beide Parteien können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Eine Kündigung zum 31.05., 30.06. und 31.07. eines Jahres ist ausgeschlossen.
7.3 Form der Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich per E-Mail an matrjoschka107@gmail.com erfolgen.
7.4 Außerordentliche Kündigung durch die Einrichtung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gilt ausschließlich für die Einrichtung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Die Eltern mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate in Verzug sind.
Vertragsrelevante Unterlagen fehlen (z.B. SEPA-Lastschriftmandat, ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Der gesetzlich vorgeschriebenen Impfpflicht nicht nachgekommen wird.
Wiederholt gegen die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen verstoßen wird, insbesondere die Nichtbeachtung der festgelegten Bring- und Abholzeiten.
Das Kind ohne ausreichende Entschuldigung mindestens zwei Wochen der Einrichtung fernbleibt.
Das Kindeswohl nicht gewährleistet werden kann sowie das Wohl und die Gesundheit der anderen Kinder und der MitarbeiterInnen der Einrichtung wesentlich beeinträchtigt werden.
Dem Träger die Betriebserlaubnis versagt oder entzogen bzw. die von der Stadt oder Gemeinde vorgenommene Finanzierung eingestellt bzw. nicht aufgenommen wird.
7.5 Außerordentliche Kündigung durch die Eltern: Den Eltern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats zu, z.B. bei dauerhafter schwerwiegender Erkrankung des Kindes. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund muss entsprechend nachgewiesen werden.
§ 8 Gebühren und Zahlungsbedingungen
8.1 Beitragspflicht: Das Leistungsentgelt sowie das Essensgeld sind monatlich in voller Höhe, einschließlich der Ferien, entsprechend 12 Monaten zu zahlen.
8.2 Zahlungsmodalitäten: Die Beiträge werden bis spätestens zum 5. des Folgemonats per Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto der Eltern eingezogen. Die Eltern erteilen der Einrichtung ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat und verpflichten sich, für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
8.3 Rücklastschriften: Im Falle einer Rücklastschrift entstehen Mahngebühren, Bankgebühren und Verzugszinsen, die von den Eltern zu tragen sind.
8.4 Anpassung der Gebühren: Die Einrichtung ist berechtigt, die Beitragshöhe jährlich neu festzusetzen. Erhöhungen des Beitrags werden rechtzeitig bekannt gegeben, in der Regel mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten. Eine Anpassung der Beiträge erfolgt in der Regel zum 01.09. eines Jahres.
8.5 Widerspruch gegen Gebührenanpassung: Sollten die Eltern der Anpassung nicht zustimmen, steht ihnen ein fristloses Kündigungsrecht zu. Widersprechen die Eltern der neuen Gebühr innerhalb eines Monats schriftlich oder per Textform, ist die Einrichtung berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen.
8.6 Anmeldekaution: Bei Abschluss des Betreuungsvertrages ist eine einmalige Anmeldekaution in Höhe eines vollen Monatsbeitrags zu zahlen. Die Kaution wird innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags zurückerstattet, sofern keine offenen Forderungen bestehen.
§ 9 Fehlzeiten und Krankheit
9.1 Meldepflicht bei Krankheit: Im Krankheitsfall und bei Fernbleiben aus anderen Gründen, die nicht mit der Einrichtung abgesprochen wurden, ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen.
9.2 Ansteckende Krankheiten: Die Eltern sind verpflichtet, der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn bei dem Kind oder einer anderen Person im Haushalt eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.
9.3 Wiederzulassung nach Krankheit: Nach ansteckenden Krankheiten kann das Kind nur nach Vorlage eines ärztlichen Attests die Einrichtung wieder besuchen, welches bestätigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
9.4 Belehrung nach Infektionsschutzgesetz: Die Eltern bestätigen mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages, dass sie das Infoblatt gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen haben.
§ 10 Aufsichtspflicht
10.1 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht: Die Aufsicht durch die Mitarbeiter der Einrichtung beginnt nach der persönlichen Übergabe des Kindes in der Einrichtung und endet beim Abholen des Kindes durch die Eltern oder eine abholberechtigte Person.
10.2 Veranstaltungen: Während gemeinsamer Veranstaltungen mit Kindern und Eltern innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht den Eltern.
10.3 Abholberechtigte Personen: Die Eltern teilen der Einrichtung schriftlich mit, welche Personen abholberechtigt sind, und verpflichten sich, diese Information aktuell zu halten. Abholberechtigte Personen müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben und sich bei Erstkontakt oder auf Verlangen des Fachpersonals ausweisen.
§ 11 Haftung und Haftungsausschluss
11.1 Versicherungsschutz: Die Kinder sind gemäß § 2 Abs. 8a SGB VIII auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und bei allen Veranstaltungen außerhalb des Grundstücks gesetzlich unfallversichert. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Behandlungs- und Rehabilitationskosten, nicht jedoch auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
11.2 Haftungsausschluss: Die Einrichtung haftet – außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Privatsachen der Kinder oder sonstige Schäden.
11.3 Mitgebrachte Gegenstände: Alle von dem Kind mitgebrachten Gegenstände sind nicht versichert. Es wird empfohlen, persönliche Sachen des Kindes mit dem Namen zu beschriften.
11.4 Unfälle: Bei einem Unfall während der Betreuungszeit ist die Einrichtung für die sofortige Information der Eltern verantwortlich. Ist eine sofortige Vorstellung beim Arzt notwendig, trägt die Einrichtung dafür Sorge. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Notfallnummer stets aktuell zu halten.
§ 12 Datenschutz
12.1 Datenverarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der DSGVO. Die Einrichtung ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere den Schutz von Sozialdaten entsprechend der Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit denen des SGB VIII sowie des SGB I und X zu gewährleisten.
12.2 Einwilligung zur Datenverarbeitung: Die Eltern sind einverstanden mit der Speicherung personenbezogener Daten der Eltern und des Kindes zu Zwecken der Durchführung dieser Vereinbarung. Die Verarbeitung der Daten ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betreuungsverhältnisses erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1b und c DSGVO.
12.3 Weitergabe von Daten: Die Eltern sind mit der Weiterleitung personenbezogener Daten an die notwendigen behördlichen Stellen einverstanden.
12.4 Bild- und Filmaufnahmen: Bildmaterial von Kindern wird nur mit vorherigem Einverständnis der Eltern in der Einrichtung sowie für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Die Einverständniserklärung wird beim Eingewöhnungsgespräch ausgehändigt und ist bei Antritt des Betreuungsbeginns ausgefüllt und unterschrieben in der Einrichtung abzugeben.
12.5 Rechte der Eltern: Die Eltern haben das Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
§ 13 Mitwirkungspflichten der Eltern
13.1 Teilnahme an Veranstaltungen: Die Eltern verpflichten sich, an den Elternabenden und sonstigen Veranstaltungen der Einrichtung teilzunehmen.
13.2 Unterstützung des pädagogischen Konzepts: Die Eltern akzeptieren das pädagogische Konzept der Einrichtung und verpflichten sich, die pädagogische Arbeit der Mitarbeiter zu unterstützen.
13.3 Mitteilung von Änderungen: Die Eltern verpflichten sich, sämtliche relevanten Änderungen (z.B. Anschrift, Bankverbindung, Familienstand, Sorgeberechtigung) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Änderungen der Vertragsbedingungen
14.1 Schriftformerfordernis: Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
14.2 Änderungen durch die Einrichtung: Die Einrichtung ist berechtigt, die Konzeption und Betreuungsordnung der Einrichtung auch während des laufenden Betreuungsjahres zu ändern. Änderungen werden den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben, z.B. durch Aushang in der Einrichtung.
14.3 Anpassung der AGB: Die Eltern werden über Änderungen der AGB informiert. Widersprechen die Eltern nicht innerhalb eines Monats schriftlich oder per Textform, gelten die neuen Bedingungen als akzeptiert.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
15.2 Gerichtsstand und anwendbares Recht: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist München. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
15.3 Vertragsbestandteile: Sämtliche Anlagen zu diesem Betreuungsvertrag sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. Die Eltern erklären hiermit gleichzeitig, die Hausordnung der Einrichtung eingesehen und zur Kenntnis genommen zu haben.
Anlagen:
Einwilligung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel/Teilnahme an Ausflügen und Spaziergängen
Nachweis der Früherkennungsuntersuchung
Einwilligung in die Zusammenarbeit mit der Schule/Entbindung Schweigepflicht
Belehrung der Eltern gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Sicherstellung der Informations- und Auskunftspflicht zum Datenschutz
Einwilligungserklärung zur Nutzung von Bild- und Filmaufnahmen für Marketingmaßnahmen
Diese AGB treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle bestehenden und zukünftigen Betreuungsverträge zwischen der Kindertagesstätte Matrjoschka GmbH und den Eltern.
Anlage 1. Einwilligung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel/Teilnahme an Ausflügen und Spaziergängen, die nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden.
Mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel/Teilnahme an Ausflügen und Spaziergängen, die nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden.
bin ich/sind wir einverstanden
Ich/wir sind darüber informiert, dass bei Veranstaltungen der Einrichtung wie Laternenfest, Sommerfest u.a. die Aufsichtspflicht über die Kinder nicht bei den Mitarbeitern der Einrichtung, sondern bei den Erziehungsberechtigten liegt.
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Anlage 2. Nachweis der Früherkennungsuntersuchung
Kindertageseinrichtungen sind laut § 3 Abs. 4, AVBayKiBiG verpflichtet, bei der Anmeldung von Kindern darauf hinzuwirken, dass die Personensorgeberechtigten den Nachweis der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorlegen bzw. diese durchführen lassen.
Der Nachweis der letzten fälligen altersentsprechenden Untersuchung wurde vor
gelegt.
Der Nachweis der letzten fälligen altersentsprechenden Untersuchung wurde nicht
vorgelegt.
Es wurde auf die Verpflichtung der Personensorgeberechtigten zur Sicherung der Teilnahme des Kindes an den Früherkennungsuntersuchung (Art. 14 Abs. 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz) hingewiesen.
Vor dem Hintergrund der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung empfiehlt es sich, mit dem Kinderarzt bzw. bei der Vorsorgeuntersuchung Fragen zum Impfschutz des Kindes zu klären.
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Anlage 3. Einwilligung in die Zusammenarbeit mit der Schule/Entbindung Schweigepflicht
Hiermit entbinde/n ich/wir für mein/unser Kind die Mitarbeiterinnen und Leitung der Kita Matrjoschka von der Schweigepflicht wie folgt:
Gegenüber der Grundschule zwecks Informationsaustausch über den individuellen Entwicklungsstand meines/unseres Kindes.
Gegenüber anderen Institutionen, sofern ich/wir über den Informationsaustausch vorher informiert werde/n und nicht ausdrücklich widerspreche/n.
Mir/uns ist bekannt, dass ich diese Schweigepflichtentbindung jederzeit schriftlich widerrufen kann.
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Anlage 4. Belehrung der Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß §34 Abs. 5. S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann den Kindergarten oder die Spielgruppe besucht, bzw. wo es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder die Spielgruppe gehen darf, wenn:
es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus. Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch HiB-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass im Kindergarten bzw. der Spielgruppe besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einem Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Krankheit hat, die einen Besuch des Kindergartens oder der Spielgruppe nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder durch Tröpfchen beim Husten und durch die Atemluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, das die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in den Kindergarten oder die Spielgruppe gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wenn ein Besuchsverbot des Kindergartens oder der Spielgruppe für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus, Windpocken und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Anlage 5. Sicherstellung der Informations- und Auskunftspflicht zum Datenschutz als Anlage zum Vertrag (Version vom 07.2024)
Die Kindertagesstätte Matrjoschka GmbH, Dachauer Str. 107, 80335 München, gilt im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung als verantwortliche Stelle. Sie wird vertreten durch die Trägerin und Geschäftsführerin Frau Tatiana Schwagrin.
Zur Sicherstellung des Datenschutzes gehören auch Informationen an betroffene Personen (Mitarbeiter_innen / Auszubildende / ehrenamtlich Tätige / Sorgeberechtigte / Abholberechtigte / betreute Kinder) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Anstellungs-, Ausbildungs-, Tätigkeits- oder Betreuungsverhältnisses entsprechend der Art. 12 – 23 DSGVO.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Sorgeberechtigten und betreuten Kindern erfolgt zu folgenden Zwecken:
Verwaltung der Mitgliedschaften
Verwaltung und Umsetzung der Betreuungsverhältnisse
Erfüllung von Fördergrundlagen für Förderungen nach BayKiBiG, EKI-Modell, Münchner Förderformel, andere Förderungen und Spenden
Zahlungsverkehr Betreuungsbeiträge, aus dem Betreuungsverhältnis entstehende Kosten
Kommunikation, Umsetzung pädagogischer Standards, Gewährleistung qualitativer Standards der Erziehungspartnerschaft
Dokumentation von Projekten, Aktionen und Veranstaltungen
Präsentation von Veranstaltungen und Projekten innerhalb des Schulbetriebs
Öffentlichkeitsarbeit und Werbemaßnahmen unserer Schule.
Die Datenerhebung erfolgt aufgrund Vorgaben aus des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Lit. b, c, f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese Daten erheben wir durch die Sorgeberechtigten.
Die Einrichtung erfasst im Rahmen des Betreuungsverhältnisses folgende personenbezogene Daten und Informationen:
Name, Adressen, Telefonnummern, E-Mailadressen, Kontodaten der Sorgeberechtigten
Name, Geburtsdatum des Kindes, Besonderheiten im Bezug auf die Ernährung / Allergien
Geschwisterkinder und deren Geburtsdatum im Rahmen der Betreuungsplatzvergabe
Namen, Telefonnummern von Abholberechtigten
Protokolle von Elterngesprächen, Protokolle von Fallbesprechungen im pädagogischen Team
Ggf. Beobachtungsbögen und Bögen zur Sprachstandserhebung über das Kind
Fotos und Videos der Kinder zur internen Dokumentation und pädagogischer Verwendung (z. B. Aushang in der Einrichtung, Portfolioarbeit, Fotoprojekte)
Fotos und Videos der Kinder zur externen Dokumentation der Tätigkeit des Vereins für die Eltern und Interessenten in der Einrichtung und im Internet.
Entsprechend der Erforderlichkeit erfolgt eine Übermittlung zweckbezogener Daten an folgende Dritte:
Banken, Buchhaltung
Landeshauptstadt München: Referat für Bildung und Sport, Andere Wohnsitzgemeinden bei Kindern mit auswärtigem Wohnsitz
Land Bayern: Abteilung Zuschuss
Sozialbürgerhaus des Sozialreferates (Wirtschaftliche Jugendhilfe)
Regierung von Oberbayern
Bezirk von Oberbayern (Integrationsplätze)
Beratung, Coaching, Supervision in Anspruch genommen von pädagogischem Team / Vorstand
Anderweitig zuständige Behörden (z. B. Statistik, meldepflichtige Krankheiten)
Soweit die pädagogische Arbeit mit dem Kind eine Zusammenarbeit überdies mit anderen Stellen erfordert, dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis dies zulässt oder die Erziehungsberechtigten in diesem Vertrag oder in einer vertraglichen Nebenabsprache ihre Einwilligung hierzu erteilt haben.
Bei der Kindertagesstätte handelt es sich um eine Einrichtung in der Organisationsform einer Elterninitiative. Um den Betrieb der Kindertagesstätte in ehrenamtlicher Eigenorganisation gewährleisten zu können, ist eine aktuelle interne Kontaktliste erforderlich. Hierbei werden die Kontaktdaten (Name, Telefonnummer, Emailadresse) aller Sorgeberechtigten an alle anderen Sorgeberechtigten und das pädagogische Team weitergegeben.
Alle personenbezogenen Daten werden unter Verschluss gehalten. Die mit der Verarbeitung der persönlichen Daten betrauten Personen im Verein werden zur Verschwiegenheit und auf Einhaltung des Daten- und Sozialgeheimnisses verpflichtet.
Eine Löschung erfolgt abhängig von der Art der Daten, nach Ende des Betreuungsverhältnisses, entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Löschfristen oder nach Widerruf der Einwilligung.
Der Anspruch auf Löschung und Einschränkung besteht insofern, als keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betroffen sind, oder die Löschung und Einschränkung der Durchführung des Betreuungsverhältnisses nicht entgegensteht.
Die Sorgeberechtigten haben Anspruch auf Einsicht in ihre persönlichen Daten und die ihres Kindes. Eine Einsichtnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag bei den Verantwortlichen.
Es besteht ein Anspruch auf die Berichtigung der Daten, soweit diese dem Verein von den betroffenen Personen mitgeteilt wurden.
Ebenso besteht das Recht auf Beschwerde gegenüber dem Verantwortlichen / des gesetzlichen Datenschutzbeauftragten / der vereinsintern mit dem Thema betrauten Person oder der zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Tel. 0981 53 1300, poststelle@lda.bayern.de
Ich habe diese Informationen zur Kenntnis genommen und ein Exemplar erhalten.
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EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG ZUR NUTZUNG VON BILD UND
FILMAUFNAHMEN FÜR MARKETINGMAßNAHMEN (VERSION VOM 07.2024)
Hiermit erteile ich die Freigabe zur Nutzung von Bild und Filmaufnahmen
für:
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Vor- Nachname in Druckbuchstaben des Kindes
Freigabe erteilt durch:
______________________________________________________________
Vor- Nachname in Druckbuchstaben eines Elternteil / Erziehungsberechtigter
Die Einwilligungserklärung wird erteilt an:
Kindertagesstätte Matrjoschka GmbH
Trägerin und Geschäftsführerin Frau Tatiana Schwagrin
Dachauer Str. 107, 80335 München
Stv. Vladimir Dubinin:
Tel.: 089 / 57949131 und
www.kindergarten-matrjoschka.de
E-Mail: matrjoschka107@gmail.com
(nachfolgend als „Einrichtung“ bezeichnet)
Die Einrichtung darf Bild- und
Filmaufnahmen meines Kindes für folgende Themen verwenden und
veröffentlichen (bitte für entsprechende Freigabe ankreuzen):
Veröffentlichung in unseren Printmedien/Präsentationen. Auf unserer einrichtungseigenen Webseite unter https://www.kindergarten-matrjoschka.de/ und https://www.vorstadt-geckos.de/
Auf unserer Facebook-Seite und/oder Instagram-Seite (Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2 Ireland,)
Auf unserer TikTok-Seite (TikTok Technology Limited, 10 Earlsfort Terrace, Dublin, D02 T380, Irland)
Darf nicht veröffentlichen
Eine Verwendung der Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke
oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Aufnahmen an nicht
benannte Dritte findet nicht statt.
Freiwilligen Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO:
Ich bin damit einverstanden, dass die Einrichtung Bild- und Filmaufnahmen von mir ausschließlich für die oben genannten Zwecke anfertigt, speichert und verwendet. Soweit sich aus meinem Foto Hinweise auf meine ethnische Herkunft, Religion oder Gesundheit ergeben (z. B. Hautfarbe, Kopfbedeckung, Brille), bezieht sich meine Einwilligung auch auf diese Angaben. Zu den genannten Zwecken übertrage ich der Einrichtung die uneingeschränkten und unentgeltlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Aufnahmen.
Mir ist bewusst, dass Informationen im Internet weltweit zugänglich sind und mit Suchmaschinen gefunden und mit anderen Informationen verknüpft werden können, woraus sich unter Umständen von Dritten Persönlichkeitsprofile über mich erstellen lassen. Ins Internet gestellte Informationen, einschließlich Fotos, können problemlos kopiert und weiterverbreitet werden. Es gibt spezialisierte Archivierungsdienste, deren Ziel es ist, den Zustand bestimmter Websites zu bestimmten Terminen dauerhaft zu dokumentieren. Dies kann dazu führen, dass im Internet veröffentlichte Informationen auch nach ihrer Löschung auf der Website, auf der sie ursprünglich veröffentlicht wurden, weiterhin andernorts aufzufinden sind.
Mir ist nach den derzeit bekannten Informationen bewusst, dass Bild- und Filmaufnahmen bei Facebook und Instagram möglicherweise nicht dauerhaft gelöscht werden können, sondern stattdessen ggf. nur nicht mehr öffentlich gezeigt werden. Über die interne Nutzung von Fotos und Daten durch Facebook und Instagram – etwa zur Bildung von Persönlichkeitsprofilen – gibt es derzeit keine ausreichenden Informationen.]
Sollten digitale Fotos oder andere Dateiformate zur weiteren Verwendung durch mich zur Verfügung gestellt werden, bestätige ich hiermit, dass ich diese Fotos selbst aufgenommen habe und mit der Verwendung keine Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Die Zustimmung zur o. g. Verwendung erfolgt auf freiwilliger Basis. Ich bin jederzeit berechtigt, diese Zustimmung ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft per E-Mail an
matrjoschka107@gmail.com zu widerrufen.
Bild- und Filmaufnahmen, auf welchen ich deutlich erkennbar bin, werden dann unverzüglich aus von der Webseite und den Kanälen der Sozialen Medien der Einrichtung entfernt.